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Wissenswertes - Versicherung, Aufwandsentschädigung etc.

Bürgerschaftliches Engagement mit Sicherheit?

Bürgerschaftliches Ehrenamtliches Engagement darf nicht mit unkalkulierbarem Risiko verbunden sein. Bürgerinnen und Bürger, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, müssen gegen Schadensfälle abgesichert sein.
Damit durch eine ehrenamtliche Tätigkeit keine Nachteile entstehen, ist die Versicherungskammer Bayern für die Bayerische Ehrenamtsversicherung Partner der Bayerischen Staatsregierung. Für ehrenamtlich Tätige ist die Versicherung antrags- und beitragsfrei.
Dieser Sammelhaftpflichtvertrag entbindet Vereine, Verbände, Stiftungen, Organisationen oder andere Träger jedoch nicht von der Pflicht, den Haftpflichtversicherungsschutz ihrer ehrenamtlich Engagierten durch eine eigene Haftpflichtversicherung sicher zu stellen.
Denn der Versicherungsschutz des Sammelhaftpflichtvertrages greift nur dann, wenn kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz über die Vereinigung bzw. Organisation oder eine Privathaftpflichtversicherung besteht.

Informationen zum Erweiterten Führunsgzeugnis erhalten Sie hier/https://kreisjugendamt.lra-ebe.de/praeventive-jugendhilfe/kommunale-jugendpflege/informationen-zum-erweiterten-fuehrungszeugnis/

Versicherung und Haftung

Unfallversicherung

Wer ist versichert?

  • Versicherungsschutz im Bereich der Unfallversicherung gilt auch für ehrenamtlich/freiwillig Tätige in rechtlich selbständigen Strukturen.
  • Das Wegerisiko ist mitversichert.

Wer ist nicht versichert?

  • Betreute, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen, Besucher usw., die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind
  • Personen, für die gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht
  • Personen, für die der Träger/die Vereinigung, für die sie ehrenamtlich tätig sind, bereits eine Unfallversicherung abgeschlossen hat
  • Personen, die aufgrund einer eigenen Beitragsleistung bereits Versicherungsschutz genießen


Die Sammelunfallversicherung sieht folgende Leistungen vor:

  • 175.000 € maximal bei 100 % Invalidität
  • 10.000 € im Todesfall
  • 2.000 € für Zusatz-Heilkosten
  • 1.000 € für Bergungskosten

Schadensbeispiel:
Ein Mitglied des Jugendclubs organisiert eine Bergwanderung. Bei der Geländeerkundung fällt der junge Mann in einen Spalt und bricht sich den Arm. Er muss per Hubschrauber abtransportiert werden.

Haftpflichtversicherung

Wer ist versichert?

  • Versichert sind ehrenamtlich/freiwillig für das Gemeinwohl Tätige, die in Bayern aktiv sind oder deren Engagement von Bayern ausgeht (z.B. Exkursionen, die Landesgrenze überschreitende Veranstaltungen oder Aktionen).
  • Die ehrenamtliche/freiwillige Tätigkeit muss in rechtlich unselbständigen Vereinigungen stattfinden. Vereine, Verbände, GmbH, Stiftungen etc. sind also weiter in der Pflicht, für den Versicherungsschutz ihrer Ehrenamtlichen zu sorgen.

Wer ist nicht versichert?

  • Die Organisation/Gemeinschaft, für die die Tätigkeit erbracht wird
  • Betreute, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen, Besucher usw., die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind
  • Ehrenamtliche, für die das hier versicherte Haftpflichtrisiko anderweitig abgesichert ist.

Welches Risiko ist versichert?

Versichert ist ausschließlich die persönliche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts eines ehrenamtlich Tätigen, für den kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz über die Vereinigung oder im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung besteht.

Wie sieht der Versicherungsumfang aus?

Schadensregulierung eines Dritten im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme.

Der Haftpflichtversicherer übernimmt folgende Aufgaben:

  • Prüfung der Ansprüche des Geschädigten auf Rechtmäßigkeit,
  • Abwehr eventuell unberechtigter Schadensersatzansprüche,
  • Freistellung des Versicherten von berechtigten Zahlungsansprüchen.

Der Sammelhaftpflichtversicherungsvertrag sieht folgende Deckungssummen vor:

  • Zwei Millionen Euro für Personenschäden je Versicherungsfall,
  • Zwei Millionen Euro für Sachschäden je Versicherungsfall,
  • 100.000 Euro für Vermögensschäden je Versicherungsfall,

Verhalten im Schadenfall

Die Meldung des Schadenfalls sollte unverzüglich erfolgen.
Aufgrund der Subsidiärdeckung des Sammelhaftpflichtvertrages ist anzugeben, ob eine anderweitige Haftpflichtversicherung besteht. Insbesondere eine für den ehrenamtlich Tätigen oder über seine Familie abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftpflichtversicherung, die die Vereinigung bzw. Organisation o.a. abgeschlossen hat (Angabe des Versicherers und der Vertragsnummer).
Eine Meldung des Schadenfalls sollte auch erfolgen, wenn eine anderweitige Haftpflichtversicherung besteht. Nur so kann verhindert werden, dass im Laufe der Schadenbearbeitung eventuelle Obliegenheiten verletzt werden, die eine ggf. doch noch erforderliche Inanspruchnahme der Sammelhaftpflichtversicherung für Ehrenamtliche verhindert.

Schadensbeispiel:

Eine privat organisierte Selbsthilfegruppe „Leben nach dem Herzinfarkt“ trifft sich zum Austausch bei einem Mitglied zu Hause. Der Gruppenleiter zerbricht versehentlich eine Vase, die Besitzerin verlangt Schadenersatz von ihm.

Weniger Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vorstände

Am 3. Oktober 2009 ist das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen in Kraft getreten, das die zivilrechtlichen Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vorstände von Stiftungen oder Vereinen eingrenzt.
Der neu eingefügte Paragraf 31a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Haftungserleichterungen für Vorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nur ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro pro Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem im Oktober 2007 eingeführten Freibetrag (Paragraf 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) für nebenberufliche Tätigkeiten zugunsten gemeinnütziger oder mildtätiger Einrichtungen, der auch für Zahlungen an Vereinsvorstände gilt.
Mit der neuen Vorschrift wird eine zivilrechtliche Haftungsbegrenzung geschaffen. Zuvor waren Vorstandmitglieder grundsätzlich auch bei Schäden, die infolge einfacher Fahrlässigkeit eintraten, dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt.
Durch eine in Paragraf 86 Satz 1 BGB eingefügte Verweisung gilt diese Haftungserleichterung auch für die Vorstände von Stiftungen.

Ehrenamt, Auslagen, Aufwandsentschädigung

Eine Vergütung erhält man für eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht. Denn die Tatsache, dass man ohne Entgelt arbeitet, ist gerade ein Kennzeichen eines Ehrenamtes. Dennoch heißt das nicht, dass man für seine ehrenamtliche Arbeit nichts erhält. Oft ist es so, dass ein ehrenamtlich Tätiger zumindest seinen Aufwand und seine Auslagen erstattet erhält. Manchmal wird ihm auch eine Anerkennung, etwa ein Taschengeld gezahlt.
Eine Aufwandsentschädigung kann für ein Ehrenamt in verschiedener Form gezahlt werden. Inwieweit diese Geldleistungen versteuert werden müssen, ist zu klären.
Hier erhalten Sie detaillierte Information.

https://www.buergergesellschaft.de

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