JusLetter_Vereinsrecht Januar 2020
05. Februar 2020: Das Wichtigste in Kürze:
„Seit 01.01.2020 ist die fortan geltende sog. „Bonpflicht“ in aller Munde. Neben tonnenweise Papiermüll erzeugt diese Verordnung vor allem eines, Unsicherheit. Nun
stellen sich auch viele Vereine die Frage, ob sie in Zukunft beim alljährlichen Vereinssommerfest für jede verkaufe Bratwurst und jedes verkaufte Bier ebenfalls
einen Bon ausgeben müssen. Die Antwort lautet: Nein!
Mit anderen Worten gesagt: Vereine sind von den Bonpflicht nicht betroffen, solange sie sich nicht als Einzelhändler betätigen oder eben keine elektronisch oder
computergestützten Registrierkassen in Sinn des § 146a Abs.1 S.1 Abgabenordnung i.V.m. der § 1 Kassensicherungsverordnung verwendet.“